Satzung der Kulturloge Ulm/Neu-Ulm/Alb-Donau-Kreis e.V.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen »Kulturloge Ulm/Neu-Ulm/Alb-Donau-Kreis e.V.«. Er ist im Vereinsregister Ulm eingetragen
2. Der Verein hat seinen Sitz in Ulm/Donau.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung (AO) auf überparteilicher Grundlage.
2. Im Rahmen der Zielsetzung wird der Verein durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen, Körperschaften und juristischen Personen versuchen, insbesondere Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen zu sammeln und Bedürftigen im Sinne des Paragraphen 53 AO kostenlos zuzuführen. Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben bzw. veröffentlichen.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
5. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche Person, juristische Person und Personengesellschaften werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, so entscheidet auf Antrag des Antragstellers die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Soweit die Antragstellerin / der Antragsteller noch nicht volljährig ist, muss dem Aufnahmeantrag die schriftliche Bestätigung der / des Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in gebührender, satzungsgemäßer Weise aktiv und fördernd zu unterstützen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
3. Alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglieder wählbar.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten grob oder wiederholt verletzt hat oder
b) mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht den Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung zu. In diesem Fall hat die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden Mitglieder über den Ausschluss zu entscheiden.
§ 6
Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Für den Lebenspartner eines Mitglieds beträgt der Mitgliedsbeitrag 50 %.
2. Der festgelegte Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.
3. Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zulässig.
4. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, ist eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung anzustreben. Die Amtszeit bei Nachwahlen endet mit der Amtszeit des bestehenden Vorstands.
3. Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach der Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
4. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes,
c) den Jahresbeitrag vorzuschlagen,
d) die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen,
e) den Ausschluss von Mitgliedern zu verfügen,
f) beratende Ausschüsse für bestimmte Aufgaben zu bestellen.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
6. Der Vorstand besteht aus
a) der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden,
b) der Stellvertreterin / dem Stellvertreter,
c) dem Kassierer,
d) höchstens 6 Beisitzer, die folgende Interessensgebiete berücksichtigen sollen:
• Ansprechpartner für Ulm,
• Ansprechpartner für Neu-Ulm,
• Ansprechpartner für den Alb-Donau-Kreis,
• Ansprechpartner für Organisationen,
• Ansprechpartner der Kulturveranstalter,
• Fachexperten/Expertinnen.
7. Die oder der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlung. Die oder der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter.
Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte gemeinsam mit der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter. In Absprache sind beide jeweils zeichnungsberechtigt.
8. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Die Wiederwahl oder die vor-zeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
9. Die Sitzungen werden von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von deren Stellvertretung, geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und vom Protokollanten sowie von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch deren Stellvertretung, zu unterzeichnen. Außerhalb der Sitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn zuvor sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklärt haben und alle ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Ein Gesprächsprotokoll ist anzufertigen und vom Protokollanten zu unterschreiben sowie von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden bei einer der nächsten Vorstandssitzungen.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsbericht,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl oder Abberufung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
e) Wahl von Kassenprüfern,
f) Satzungsänderungen,
g) Sachverhalte der § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 3,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
3. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe des Versammlungsortes, Datums und Uhrzeit sowie der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der Mitglieder kann bei Vorliegen einer gültigen Email Adresse aus Kostengründen auf diesem elektronischen Wege erfolgen.
4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben. Die-se Anträge sind mindestens sechs Wochen vor Versammlungsdatum beim Vorstand schriftlich mit Begründung vorzulegen.
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen sind in geheimer Abstimmung vorzunehmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie der Abberufung des Vorstandes bedürfen jeweils der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.
7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen mit einer Liste der anwesenden Mitglieder.
§ 9
Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüferinnen / Kassenprüfer. Der Kassenprüfung obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch die Kassiererin / Kassierer erstellten Jahresabschlusses. Die Kassenprüferin / Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt. Jeweils eine Kassenprüferin / ein Kassenprüfer verbleibt in seiner Funktion während ein neuer von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüferin / gewählter Kassenprüfer gemeinsam mit ihm / ihr die nächste Prüfung übernimmt.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüferin / Kassenprüfer sein.
§ 10
Auflösung des Vereins,
Beendigung aus anderen Gründen,
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidierung durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden und deren Stellvertretung, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an die Bürgerstiftung der Stadt Ulm, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für kulturelle Projekte in der Region, zu verwenden hat.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 11
Schluss Bestimmung
Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 30.03.2012.
Ulm, den 30.03.2012.